Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:24.07.1972

Erster Abschnitt:

Grundsatz

§1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für  das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt:

Tierhaltung

§2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.muss über die für eine angemessene Ernährung,Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§2a

(1) das Bundesministeriu für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,

2.an Räume,Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit und Anbinde-, Fütterungs-und Tränkvorrichtungen.

3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten. 

(1a) das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus §11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen. 

(2) Das Bundesinisterium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln.Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungen

a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,

b)an Transportmittel für Tiere

festlegen,

1a. bestimmte Transportmittel und Versendearten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung per Nachname, verbieten oder beschränken,

2.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorzuschreiben,

3.dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begeleitet werden müssen,

3a. dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,

4.


Das Tierschutzgesetz

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